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Vorladung · Durchsuchung · Festnahme

Die ersten 48 Stunden entscheiden mehr als der Prozess.

Wer als Beschuldigter Post von der Polizei bekommt, morgens Beamte vor der Tür hat oder festgenommen wird, muss in kurzer Zeit wenige Dinge richtig machen. Diese Seite erklärt, was das Gesetz dazu sagt. Sie ersetzt kein Gespräch; wie es in Ihrem Fall weitergeht, hängt von der Akte ab.

Typische Situationen

Was in dieser Zeit gilt

01

Vorladung: Als Beschuldigter müssen Sie nicht zur Polizei.

Eine Pflicht zu erscheinen besteht nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO). Zur Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht, auch nicht zur Aussage. Anders ist es für Zeugen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ladung veranlasst hat (§ 163 Abs. 3 StPO). Den Termin sagt in der Regel die Verteidigung schriftlich ab und kündigt an, dass eine Stellungnahme erst nach Akteneinsicht erfolgt.

02

Schweigen ist ein Recht, kein Schuldeingeständnis.

Vor jeder Vernehmung sind Sie zu belehren, dass es Ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht, und dass Sie jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, eine Verteidigerin befragen können (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 Abs. 1 StPO; für die Polizei über § 163a Abs. 4 StPO). Vollständiges Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden. Teilweise Einlassungen dagegen schon, deshalb: ganz oder gar nicht, und erst nach Beratung.

03

Akteneinsicht läuft über die Verteidigung.

Vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte erhält die Verteidigerin (§ 147 Abs. 1 StPO). Ohne Verteidigung bekommen Sie nur Auskünfte und Abschriften, soweit der Ermittlungszweck es zulässt (§ 147 Abs. 4 StPO). Erst die Akte zeigt, was die Behörde tatsächlich hat. Davor äußert man sich in der Regel nicht.

04

Durchsuchung: Beschluss lesen, nichts freiwillig herausgeben.

Die Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO) darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen; bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 Abs. 1 StPO). Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und rufen Sie an. Geben Sie nichts freiwillig heraus, sondern lassen Sie die Beschlagnahme anordnen und erklären Sie Ihren Widerspruch zu Protokoll; dann muss ein Gericht binnen drei Tagen entscheiden (§ 98 Abs. 2 StPO). Verlangen Sie die schriftliche Mitteilung über Grund der Durchsuchung und das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Unterschreiben Sie nur den Empfang, keine inhaltliche Erklärung.

05

Festnahme: spätestens am Folgetag vor den Richter.

Nach einer vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) sind Sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen (§ 128 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 2 GG). Sie haben Anspruch darauf, dass Angehörige benachrichtigt werden (§ 114c StPO). Steht Untersuchungshaft im Raum, ist die Verteidigung notwendig (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) und auf Ihren Antrag unverzüglich zu bestellen (§ 141 Abs. 1 StPO); eine Vernehmung vor der Bestellung dürfen Sie ablehnen. Der Notruf oben ist dafür da.

So gehen wir vor

  1. Erstkontakt, meist am TelefonWas liegt vor: Vorladung, Durchsuchung, Haft? Wir sagen Ihnen sofort, was Sie heute tun und lassen sollten, und ob wir das Mandat übernehmen.
  2. Verteidigungsanzeige und AkteneinsichtWir melden uns bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, sagen Termine ab und beantragen Akteneinsicht (§ 147 StPO). Bis die Akte da ist, wird nichts erklärt.
  3. Auswertung und StrategieWir gehen die Akte mit Ihnen durch und sagen Ihnen offen, wie die Beweislage ist: Einstellung, Einlassung, Verständigung oder streitige Hauptverhandlung.
  4. Verteidigung bis zum AbschlussSchriftsätze, Beweisanträge, Hauptverhandlung, falls nötig Berufung oder Revision. Sie erfahren jeden Schritt vorher, nicht hinterher.

Was es kostet

Ein Erstgespräch rechnen wir für Verbraucherinnen und Verbraucher mit höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer ab (§ 34 RVG); das ist die gesetzliche Obergrenze für eine Erstberatung und dient als Orientierung. Für die Verteidigung selbst schließen wir in der Regel eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG), nach Aufwand oder mit Pauschalen für abgrenzbare Abschnitte wie das Ermittlungsverfahren. Ohne Vereinbarung gelten die gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühren), die für Strafsachen meist unter dem tatsächlichen Aufwand liegen.

Bei Pflichtverteidigung zahlt zunächst die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren; im Fall einer Verurteilung werden sie Ihnen als Verfahrenskosten auferlegt (§ 465 StPO). Bei Freispruch trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO), allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, nicht eine darüber liegende Vereinbarung. Rechtsschutzversicherungen decken Strafverteidigung meist nur bei Verkehrs- und Fahrlässigkeitsdelikten; wir prüfen Ihre Bedingungen. Beratungshilfe gibt es in Strafsachen nur für die Beratung, nicht für die Vertretung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG); Prozesskostenhilfe sieht das Strafverfahren für Beschuldigte nicht vor.

Häufige Fragen

Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?

Als Beschuldigter nicht. Eine Erscheinenspflicht besteht nur gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht (§ 163a Abs. 3 Satz 1, § 133 StPO). Ein Fernbleiben hat keine Nachteile; die Verteidigung sagt den Termin schriftlich ab. Zeugen müssen seit 2017 erscheinen, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt (§ 163 Abs. 3 StPO).

Schadet es mir, wenn ich schweige?

Nein. Das Schweigerecht folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, und vollständiges Schweigen darf weder als Schuldindiz noch strafschärfend gewertet werden. Nachteilig kann nur sein, wer teilweise aussagt oder erst später etwas Neues vorträgt. Deshalb entscheiden wir gemeinsam nach Akteneinsicht, ob und was erklärt wird.

Wie lange darf die Polizei mich festhalten?

Nach einer vorläufigen Festnahme müssen Sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorgeführt werden (§ 128 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG). Der Richter erlässt entweder einen Haftbefehl (§ 112 StPO) oder ordnet die Freilassung an. Schon ab der Festnahme haben Sie Anspruch auf Verteidigerkontakt (§ 114b Abs. 2 StPO); in der Regel wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn Sie das beantragen (§ 140 Abs. 1 Nr. 5, § 141 Abs. 1 StPO).

Ich habe einen Strafbefehl bekommen. Was nun?

Gegen einen Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO); danach steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ob der Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Tagessatzhöhe stimmt oder ein Fahrverbot vermeidbar ist. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Rufen Sie an, bevor die Frist läuft.

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