Ich berate ausschließlich Mieterinnen und Mieter. Ob Mieterhöhung, Kündigung oder eine Betriebskostenabrechnung, die nicht aufgeht: Ich prüfe die Unterlagen, erkläre Ihnen Ihre Rechte und übernehme auf Wunsch den Schriftwechsel mit der Vermieterseite. Viele Fragen lassen sich ohne Gericht klären.
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Zur Orientierung: Die Erstberatung kostet für Verbraucherinnen und Verbraucher nach § 34 RVG höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Für die weitere Vertretung gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, bei Mietsachen meist die Jahresmiete oder der strittige Betrag. Alternativ schließen wir eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) mit festem Betrag oder Stundensatz.
Eine Rechtsschutzversicherung mit Baustein Wohnungs- und Mietrecht übernimmt die Kosten in der Regel nach Ablauf der Wartezeit; ich hole die Deckungszusage für Sie ein. Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe (§ 1 BerHG) für die außergerichtliche Beratung mit einem Eigenanteil von 15 Euro (§ 44 RVG) und Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) für das Gerichtsverfahren. Den Beratungshilfeschein beantragen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts.
Die Überlegungsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 2 BGB). Beispiel: Zugang im März, Frist bis Ende Mai. Stimmen Sie nicht zu, muss die Vermieterseite innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. In dieser Zeit prüfen wir Mietspiegel, Kappungsgrenze und Form des Schreibens.
Ja, wenn der Auszug für Sie oder Ihre Familie eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB), etwa wegen Alters, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnung. Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist bei der Vermieterseite eingehen (§ 574b BGB). Unabhängig davon prüfen wir, ob der Eigenbedarf überhaupt ausreichend begründet ist.
In der Regel nicht. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen eingehen; danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, außer die Verspätung ist nicht von der Vermieterseite zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB). Ein Guthaben müssen Sie dagegen auch bei verspäteter Abrechnung erhalten. Ihre eigenen Einwendungen müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang erheben.
Ein festes Datum nennt das Gesetz nicht. Die Vermieterseite darf prüfen, ob noch Ansprüche bestehen; nach der Rechtsprechung sind dafür in der Regel bis zu sechs Monate angemessen, abhängig vom Einzelfall. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teil einbehalten werden. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen der Vermieterseite anzulegen und verzinst zurückzuzahlen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Rufen Sie an oder schreiben Sie mir kurz, worum es geht. In der Regel melde ich mich am nächsten Werktag.