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Erbrecht: Ihr Nachlass geregelt, bevor andere es tun
Ein Testament, das Ihren Willen eindeutig abbildet, ein Pflichtteil, der richtig berechnet ist, ein Nachlass, der ohne Streit abgewickelt wird. Wir beraten Sie in allen Fragen des Erbrechts, von der Vorsorge zu Lebzeiten bis zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Da Dr. Konrad Hartwig zugleich Notar ist, können Testament und Erbvertrag in den eigenen Räumen beurkundet werden.
Typische Situationen
- Sie möchten ein Testament oder einen Erbvertrag errichten, etwa für eine Patchworkfamilie, ein Unternehmen oder eine Immobilie, die ungeteilt bleiben soll.
- Ein Angehöriger ist verstorben, und Banken, Grundbuchamt oder Versicherungen verlangen einen Nachweis der Erbfolge.
- Sie wurden enterbt und wollen Ihren Pflichtteil geltend machen, oder Sie sind Erbe und sehen sich einem Pflichtteilsanspruch gegenüber.
- Der Nachlass ist möglicherweise überschuldet, und Sie müssen innerhalb kurzer Frist über eine Ausschlagung entscheiden.
- Eine Erbengemeinschaft kommt bei der Verteilung nicht voran, oder eine Immobilie soll auseinandergesetzt werden.
- Sie möchten Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen, mit Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrechten abgesichert.
So gehen wir vor
- Erstgespräch. Wir klären Ihre Ziele, die Familiensituation und das Vermögen. Bringen Sie vorhandene Testamente, Eheverträge und Grundbuchauszüge mit, soweit greifbar.
- Analyse. Wir prüfen die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrisiken, bestehende Bindungen aus früheren Verfügungen und weisen auf erbschaftsteuerliche Folgen hin.
- Gestaltung oder Vertretung. Wir entwerfen Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag, oder wir vertreten Sie gegenüber Miterben, Pflichtteilsberechtigten und dem Nachlassgericht.
- Umsetzung. Beurkundung durch den Notar, Antrag auf Erbschein, Grundbuchberichtigung oder, wenn nötig, gerichtliche Durchsetzung.
Was es kostet
Ein erstes Beratungsgespräch kostet für Verbraucherinnen und Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 RVG); diesen Betrag nennen wir als Orientierung. Für die Gestaltung von Testamenten und Verträgen treffen wir in der Regel eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a RVG), deren Höhe sich am Umfang und am Wert der Sache orientiert. Bei Streitigkeiten, etwa um den Pflichtteil, richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert und den Gebührentatbeständen des RVG.
Notarielle Beurkundungen werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abgerechnet. Die Gebühr hängt vom Geschäftswert ab und ist bei jedem Notar gleich; ein Einzeltestament löst eine volle Gebühr aus, Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament zwei Gebühren (Nr. 21100, 21200 KV GNotKG).
Rechtsschutzversicherungen decken im Erbrecht häufig nur die Beratung ab; wir prüfen Ihre Police gern. Bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren (§§ 114 ff. ZPO) in Betracht.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Die Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren, bei einem Testament frühestens mit dessen Eröffnung. Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nicht in jedem Fall. Der Erbschein (§ 2353 BGB) wird beim Nachlassgericht beantragt und weist das Erbrecht gegenüber jedermann aus. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vor, genügt dieser Nachweis in der Regel für das Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gegenüber Banken. Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge ist der Erbschein meist erforderlich. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, hängt von Nachlasswert und Beteiligten ab.
Wie hoch ist der Pflichtteil, und wie lange kann ich ihn verlangen?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, soweit sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Anspruch richtet sich auf Geld, nicht auf bestimmte Gegenstände, und verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Zur Berechnung besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB).
Ist ein handschriftliches Testament gültig?
Ja, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB); Ort und Datum sollen angegeben werden. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, bei dem ein Partner den Text schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) vermeidet Auslegungsstreit und ersetzt in vielen Fällen den Erbschein. Erbschaftsteuerliche Freibeträge, etwa 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro je Kind (§ 16 ErbStG), sollten bei der Gestaltung bedacht werden; dies ist nur ein Hinweis, keine steuerliche Beratung.
Alle Angaben sind allgemeine Informationen zum Rechtsstand November 2026; sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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