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Kündigung erhalten: In drei Wochen entscheidet sich, ob Sie noch etwas erreichen können.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Danach gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG), auch wenn sie fehlerhaft war.

Ob eine Kündigung angreifbar ist, hängt vom Einzelfall ab: von der Betriebsgröße, der Dauer Ihrer Beschäftigung, dem Kündigungsgrund und der Form. Ich prüfe Ihre Unterlagen am selben Werktag und sage Ihnen, ob eine Klage, eine Verhandlung über eine Abfindung oder das Hinnehmen der Kündigung der bessere Weg ist. Die Seite gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Typische Situationen

So gehen wir vor

  1. Frist sichern. Sie senden Kündigung, Arbeitsvertrag und letzte Abrechnung; ich berechne den Fristablauf und reiche die Klage notfalls vorsorglich ein.
  2. Lage einschätzen. Gilt das Kündigungsschutzgesetz (mehr als zehn Arbeitnehmer, mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit, § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG)? Besteht Sonderkündigungsschutz? Wurde der Betriebsrat angehört (§ 102 BetrVG)?
  3. Ziel festlegen. Weiterbeschäftigung, Abfindung, gutes Zeugnis, Freistellung oder eine Kombination. Daneben: Arbeitslosmeldung und Sperrzeitrisiko klären.
  4. Gütetermin und Vergleich. Das Arbeitsgericht lädt in der Regel innerhalb weniger Wochen zum Gütetermin (§ 54 ArbGG). Viele Verfahren enden dort mit einem Vergleich; sonst folgt der Kammertermin.

Was es kostet

Für eine Erstberatung von Verbraucherinnen und Verbrauchern darf die Vergütung höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG); diese Grenze dient als Orientierung. Die telefonische Ersteinschätzung von 20 Minuten ist kostenfrei.

Im Kündigungsschutzprozess richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Streitwert, der in der Regel auf ein Vierteljahresgehalt begrenzt ist (§ 42 Abs. 2 GKG). Besonderheit vor dem Arbeitsgericht: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Ein Gerichtskostenvorschuss wird nicht erhoben; bei einem Vergleich entfallen die Gerichtsgebühren (Nr. 8211 KV GKG).

Für die außergerichtliche Vertretung schließen wir in der Regel eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, hole ich vor Beginn die Deckungszusage ein. Bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe (außergerichtlich, Beratungshilfegesetz) und Prozesskostenhilfe (§ 11a ArbGG, §§ 114 ff. ZPO) in Betracht.

Häufige Fragen

Wie berechne ich die Drei-Wochen-Frist genau?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung; der Zugangstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endet mit Ablauf des Tages der dritten Woche, der dem Zugangstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Ein Brief im Briefkasten gilt in der Regel an dem Tag als zugegangen, an dem mit der Leerung zu rechnen ist (§ 130 BGB). Nur ausnahmsweise lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu (§ 5 KSchG).

Gilt der Kündigungsschutz auch für mich?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, Teilzeitkräfte anteilig gezählt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Außerhalb dieses Schutzes muss der Arbeitgeber keinen Grund nennen, aber Schriftform (§ 623 BGB), Kündigungsfrist (§ 622 BGB), Sonderkündigungsschutz und das Verbot treuwidriger Kündigungen (§ 242 BGB) gelten trotzdem. Die Drei-Wochen-Frist gilt in jedem Fall (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ausnahmen: Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr anbieten, wenn Sie nicht klagen (§ 1a KSchG). Löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf, setzt es eine Abfindung von bis zu zwölf, bei älteren Beschäftigten mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 Monatsverdiensten fest (§§ 9, 10 KSchG). In der Praxis entstehen Abfindungen meist durch Vergleich; die Höhe hängt vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab.

Was muss ich bei der Agentur für Arbeit beachten?

Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend; erfahren Sie das Ende später, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Eine verspätete Meldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag droht in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III), es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, etwa eine ohnehin drohende rechtmäßige Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein Zeugnis steht Ihnen bei Beendigung in jedem Fall zu, auf Verlangen mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 GewO).

Kündigung im Briefkasten? Rufen Sie an oder senden Sie die Unterlagen. Einschätzung am selben Werktag.

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