VOSSBERG LEGAL Gespräch anfragen

Arbeitgeberberatung: Personalentscheidungen rechtssicher treffen, bevor sie teuer werden.

Wir beraten Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Arbeitsrecht ausschließlich auf Arbeitgeberseite. Sie bekommen eine Einschätzung mit Handlungsempfehlung, keine Aufzählung von Risiken. Verantwortlich: Leonie Albrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Leistungen im Überblick

Typische Situationen

So gehen wir vor

  1. Erstgespräch30 Minuten ohne Honorar: Sachverhalt, Fristen, Ziel. Sie erfahren, ob und wie wir helfen können.
  2. Einschätzung mit EmpfehlungSchriftliche Bewertung der Optionen mit Risiko, Kosten und Zeitplan, in der Regel innerhalb von drei Werktagen.
  3. UmsetzungEntwurf der Dokumente, Vorbereitung der Betriebsratsanhörung, Gesprächsleitfaden, Begleitung im Personalgespräch auf Wunsch.
  4. Verfahren, falls nötigVertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin mit dem Ziel, Dauer und Kosten früh einzugrenzen, etwa im Gütetermin.

Was es kostet

Häufige Fragen

Muss ich vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören?

Ja, wenn ein Betriebsrat besteht. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist eine Kündigung ohne vorherige Anhörung unwirksam. Der Betriebsrat hat für seine Stellungnahme bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche, bei einer außerordentlichen drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Erst danach darf die Kündigung zugehen. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist zusätzlich die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz in meinem Betrieb?

In der Regel ja, wenn Sie mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig mit 0,5 oder 0,75) und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Dann braucht die Kündigung einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG), sonst gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).

Muss der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Der Arbeitsvertrag selbst ist formfrei. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen Sie aber nach § 2 NachwG nachweisen, seit dem 1. Januar 2025 auch in Textform, etwa als PDF per E-Mail, sofern die Beschäftigten nicht die Schriftform verlangen und keine Branche des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG betroffen ist. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 4 NachwG, bis 2.000 €). Eine Befristung ist nur mit Schriftform wirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG), ebenso ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 1 HGB).

Bin ich verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein System einführen müssen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit. Die Form ist derzeit nicht vorgegeben; die Einführung eines elektronischen Systems unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Konkrete Frage? Wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Rufen Sie an oder schicken Sie uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular. Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Entwurf von FĒNYX Innovation, Berlin · Kanzleien und Personen fiktiv · Impressum · Datenschutz